1. Allgemeines
Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge werden von uns grundsätzlich schriftlich bestätigt. Für alle zwischen uns und unseren Kunden abgeschlossenen Verträge gelten nur unsere Verkaufsbedingungen. Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Mündliche oder fernmündliche Abreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung, ebenso alle diese Bedingungen ändernden
Abreden. Wir übernehmen keine Haftung für den Untergang, die Verschlechterung und Geheimhaltung von Schriftstücken, Zeichnungen, Entwürfen, Mustern, Herstellvorschriften, sonstige Beistellungen usw., die wir zur Angebotsabgabe oder zur Durchführung eines Auftrages erhalten haben.
2. Preise
Unsere Preise sind Nettopreise in Euro und enthalten nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer. Alle Preise sind Abholpreise. Es gelten die jeweils im Angebot oder der Auftragsbestätigung aufgeführten Incoterms. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung, sonstige Versand- und Nebenkosten, sowie Kosten für Testbetrieb und Aufbau nicht mit ein.
Den im Angebot und Auftragsbestätigung genannten Preisen liegt die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bestehende Kalkulation zugrunde. Bei Änderungen der Preise für Rohstoffe, Energie, Transport und sonstiger für das Angebot und die Auftragsbestätigung relevanter Rechengrößen verpflichten sich die Vertragsparteien über die Preise neu zu verhandeln.
3. Eigentumsvorbehalt, Urheberrecht
Bis zur Erfüllung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit der Wert die Forderungen mehr als 20% übersteigt.
Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers, wobei Verarbeitung oder Umbildung stets für den Verkäufer als Hersteller erfolgen, ohne daß daraus für ihn eine Verpflichtung entsteht. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache gemäß dem Rechnungswert der gelieferten Ware, auf den Verkäufer übergeht.
Der Käufer ist berechtigt die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist.
Die Vorbehaltsware kann weder verpfändet, noch zu Sicherheit übereignet werden. Der Käufer tritt ferner sicherheitshalber bereits jetzt alle Forderungen, die er aus einem Weiterverkauf oder aus einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware erhalten hat, in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Die Abtretung dieser Forderungen umfaßt gleichzeitig alle Nebenansprüche und die Hilfsrechte, die zur Durchsetzung der Hauptforderung erforderlich sind.Der Käufer bleibt weiterhin ermächtigt, diese abgetretenen Forderungen für die Rechnung des Verkäufers in eigenem Namen einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Der Käufer verpflichtet sich im Falle des Zugriffes Dritter auf die Vorbehaltsware, denjenigen auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und den Verkäufer hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.
Wird der Käufer vertragsbrüchig – insbesondere durch Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrage.
4. Lieferungen
Lieferungen erfolgen ab Bad Reichenhall auf Gefahr des Käufers. Nicht angenommene Ware lagert auf Kosten und Gefahr des Käufers. Die Lieferzeiten werden mit der Auftragsbestätigung angegeben, beginnen jedoch nicht vor Klärung aller technischen Einzelheiten und Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen und Angaben. Auch bei ausdrücklich garantiertem Liefertermin entbinden uns höhere Gewalt, Streiks, Aussperrungen oder Lieferverzögerungen der Zubringerfirma von jeglicher Haftung.
Halten wir eine vereinbarte Lieferfrist aus Gründen, die wir zu vertreten haben, nicht ein, so ist der Kunde verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Schadensersatz wegen Nichterfüllung ist – außer in Fällen des vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handels – ausgeschlossen.
Wir sind auch zu Teillieferungen berechtigt. Jede Teillieferung gilt als besondere Lieferung. Mangelhafte Erfüllung einer Teillieferung ist ohne Einfluß auf weitere Lieferungen.
Eventuelle Rücksendungen der Ware durch den Kunden erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers.
Hardware, die als Abholware deklariert ist muß grundsätzlich vom Käufer in den Räumlichkeiten des Verkäufers abgeholt werden. Diese Abholware unterliegt nicht den Regelungen aus 6. Gewährleistung. Die Abholware wird original verpackt im Auftrag des Käufers vom Verkäufer beim Hersteller geordert und nach Lieferung an den Verkäufer an den Käufer übergeben.
5. Zahlung und Aufrechnung
Soweit nicht anders vereinbart sind die Rechnungen des Verkäufers sofort nach Rechnungserstellung ohne Abzug zahlbar und zwar nach Maßgabe der beim Kaufabschluß vereinbarten Bedingungen.
Der Verkäufer ist berechtigt die Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Käufers anzurechnen, auch wenn dieser anderweitige Bestimmungen trifft.
Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
Besteht zwischen dem Verkäufer und dem Käufer eine Kontokorrentabrede aufgrund einer laufenden Geschäftsverbindung bleiben die eingestellten Forderungen unmittelbar fällig und werden nicht durch die bestehende Abrede gestundet. Das Kontokorrent wird jeweils periodisch nach einem Vierteljahr abgerechnet. Die Abrechnung beinhaltet die Saldofeststellung aller gegenseitigen Forderungen. Widerspricht der Käufer der Abrechnung nicht innerhalb von einer Woche, so gilt die ausgewiesene Saldoforderung als anerkannt.
Erfolgt die Zahlung in Wechseln, Schecks oder anderen Anweisungspapieren hat der Käufer die Kosten für die Diskontierung und Einziehung zu tragen. Die Zahlung erfolgt hierdurch nur zahlungshalber und ist in dieser Form nur nach vorheriger Zustimmung durch den Verkäufer zulässig.
Gerät der Käufer in Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt weitere Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und alle offenstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und Barzahlung bzw. Sicherheitsleistungen zu verlangen.
Sofern der Verkäufer Schadensersatz wegen Nicht-Erfüllung verlangen kann, ist er berechtigt ohne weiteren Nachweis 10% des vereinbarten Kaufpreises als Schadensersatz geltend zu machen, wobei die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten bleibt. Auch in diesem Fall hat der Käufer das Recht einen niedrigeren Schaden des Verkäufers nachzuweisen.
Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
6. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist für die gelieferten Produkte beträgt 6 Monate.
Für alle Abholgeräte gilt grundsätzlich bring-in-Service, d.h. Serviceleistungen werden vom Verkäufer nur in dessen Räumlichkeiten durchgeführt. Serviceleistungen beim Käufer nur gegen Verrechnung der Aufwendungen und Fahrtkosten.
Alle gelieferten Hardware Produkte werden auf Wunsch des Käufers gegen Ersatz der dadurch entstehenden Aufwendungen vom Verkäufer vor Auslieferung auf Funktionsfähigkeit getestet. Der Käufer hat die Möglichkeit bei diesem Test in den Räumlichkeiten des Verkäufers beizuwohnen. Mit Übernahme durch den Käufer gilt das Produkt als fehlerfrei übergeben.
Der Käufer hat die Möglichkeit den Aufbau und den Testbetrieb in seinen Räumlichkeiten zu verlangen, gegen Ersatz der Aufwendungen aus Arbeitsund Fahrtkosten. Mit Übernahme gilt das Produkt als fehlerfrei übernommen, was die Hardware selbst wie auch die mitgelieferte Software betrifft.
Die Gewährleistungspflicht beginnt mit dem Lieferdatum. Die Gewährleistung erlischt, sofern die Liefergegenstände unsachgemäß behandelt, von den autorisierten Personen repariert oder verändert wurden oder wenn in die Liefergegenstände anders als die von uns zu liefernden Ersatzteile eingesetzt wurden. Die Gewährleistung erlischt ebenfalls, wenn Liefergegenstände in Verbindung mit fremder Hard- oder Software betrieben werden, die nicht von uns freigegeben ist. Das gleiche gilt auch für den Fall des gleichzeitigen Abschlusses eines Wartungsvertrages mit dem Verkäufer, wenn die Wartung von einem anderen übernommen wird.
Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers erlischt in jedem Fall, wenn durch Aufspielen von nicht durch den Verkäufer gelieferten Software oder Bedienungsfehler des Käufers der Betrieb der Hardware eingeschränkt oder unmöglich gemacht wird.
Bei Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen, haften wir nur für eine einwandfreie Beschaffenheit zum Zeitpunkt der Lieferung.
Der Käufer ist verpflichtet Beanstandungen der Güte, der Art oder Stückzahl der Ware unverzüglich nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich der Kundendienstleitung des Verkäufers mitzuteilen, spätestens jedoch innerhalb einer Woche ab Eingang. Versteckte Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
Im Rahmen der Gewährleistung kann der Verkäufer folgendes verlangen:
a) Fracht- oder portofreie Einsendung der Ware an den Verkäufer zur Prüfung.
b) Bereithaltung der bemängelten Ware zwecks Besichtigung durch einen Service-Techniker des Verkäufers, der mit der entsprechenden Prüfung beauftragt wird. Im Falle des begründeten Gewährleistungsanspruches steht dem Verkäufer die Wahl zwischen kostenloser und frachtfreier Ersatzlieferung und Nachbesserung der mangelhaften Ware zu. Sofern der Käufer darauf besteht, daß die Nachbesserungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, steht es dem Verkäufer frei diesem Verlangen zu entsprechen, wobei Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen des Verkäufers zu bezahlen sind.Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, so kann der Käufer nach seiner Wahl Minderung oder Wandlung des Vertrages verlangen.
In der Haftung für die natürliche Abnutzung, Schäden infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung sowie chemische oder elektrische Einflüsse, die ohne Verschulden des Verkäufers entstehen, sind ausgeschlossen.
Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
Die Gewährleistungsansprüche bei Abholware (vgl. Punkt 4. Lieferungen) für etwaige Schäden an der Hardware oder der durch den Hersteller mitgelieferten Software sind direkt gegenüber dem Hersteller geltend zu machen. Der Verkäufer verpflichtet sich dabei dem Käufer alle notwendigen Angaben über den Hersteller offen zu legen.
7. Haftung
Schadensersatzansprüche aus Vertrag, positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
Wird Hardware oder Software zusätzlich zu bereits vorhandenen fremden Hardware- oder Softwaresystemen eingebracht und installiert, so haftet der Verkäufer grundsätzlich nicht für Schäden die aus dieser Verbindung resultieren, sofern nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
8. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
Dieser Vertrag und die Rechtshandlungen, die zu seinem Abschluß geführt haben und zu seiner Ausführung vorgenommen werden, unterstehen unter Ausschluß jeglicher einheitsrechtlicher Gesetzesregelung dem deutschen Sachrecht, insbesondere BGB und des HGB.
Soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sachvermögen ist, ist das Amtsgericht Laufen bzw. das Landgericht Traunstein ausschließlich Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt
